Vertrauensperson
Initiativgesetz 35592 zur Änderung der Arbo-Wet
Eine Vertrauensperson ist .....

Initiativgesetz „Gesetz zur obligatorischen Bestellung von Vertrauenspersonen“

Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsbedingungengesetzes (Arbowet) in Bezug auf Vertrauenspersonen

In den offiziellen Parlamentsdokumenten ist dieser Gesetzentwurf wie folgt registriert:

- Parlamentsdokument 35592 (Gesetzentwurf der Abgeordneten Senna Maatoug)

mit einer zugehörigen Begründung, die die vorgesehene Änderung begründet und erläutert.
Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, Artikel 13a in das Arbeitsbedingungengesetz (Arbowet) einzufügen, der die Rolle der Vertrauensperson explizit definiert.

Der Gesetzentwurf wurde von der Abgeordneten Senna Maatoug (GroenLinks) eingebracht und, wie in der Begründung dargelegt, im Repräsentantenhaus mitgetragen.
Es handelt sich um einen Gesetzentwurf eines einzelnen Abgeordneten, d. h. er wurde nicht direkt vom Kabinett vorgelegt, sondern von Abgeordneten selbst ausgearbeitet.
Was genau regelt der Gesetzentwurf?
Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs sind:
a) Bestellungspflicht
Arbeitgeber mit zehn oder mehr Beschäftigten sind gesetzlich verpflichtet, einen oder mehrere Vertrauensberater (intern oder extern) zu bestellen.

b) Gesetzliche Pflichten
Der Gesetzentwurf beinhaltet unter anderem folgende Pflichten:
  • Zugang für Beschäftigte, die unerwünschtes Verhalten zeigen/erfahren mussten;
  • Unterstützung, Beratung und Begleitung durch die Vertrauensperson;
  • Weiterleitung an Beratungsstellen, falls erforderlich;
  • Beratung des Arbeitgebers zur Prävention und zum Umgang mit unerwünschtem Verhalten;
  • Berichterstattung an den Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertretung (z. B. Betriebsrat).

c) Position und Fachkompetenz
Der Gesetzentwurf regelt außerdem die Kriterien für die Unabhängigkeit, die Fachkompetenz und die Position des Vertrauensberaters.

d) Mitbestimmung
Der Betriebsrat bzw. die Arbeitnehmervertretung hat das Recht, Folgendes zu genehmigen:
  • die Auswahl der Vertrauensperson;
  • deren Position;
  • die Verlängerung und Beendigung deren Bestellung.
Was bedeutet das in der Praxis ab 2026?
  • Das Arbeitsgesetz selbst schreibt ab Januar 2026 noch keine Vertrauensperson vor: Arbeitgeber sind lediglich verpflichtet, eine Richtlinie gegen psychosozialen Arbeitsdruck (PSW) umzusetzen.
  • Der Änderungsvorschlag sieht ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber mit zehn oder mehr Beschäftigten eine Vertrauensperson (intern oder extern) benennen müssen; dies wäre somit verpflichtend.
  • Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, besteht derzeit keine rechtliche Verpflichtung zur Benennung einer Vertrauensperson.
  • Organisationen wird in der Zwischenzeit dringend empfohlen, im Hinblick auf diese Gesetzesänderung eine gut etablierte Vertrauenspersonenstelle zu schaffen, insbesondere angesichts folgender Punkte:
  • der Verpflichtungen im Rahmen der PW-Richtlinie gemäß dem geltenden Arbeitsbedingungengesetz,
  • der Signalwirkung von Vertrauenspersonen für die soziale Sicherheit,
  • des sich wandelnden gesellschaftlichen und rechtlichen Fokus auf inakzeptables Verhalten und
  • der zunehmenden Erwartung, dass das Gesetz bald in Kraft treten wird.
Warum wurde dieser Gesetzentwurf eingebracht?
Die Begründung zum Gesetzentwurf betont Folgendes:
  • Der Zugang zu einer Vertrauensperson bei unerwünschtem Verhalten ist noch kein selbstverständliches Recht aller Beschäftigten;
  • Eine gesetzliche Verpflichtung stärkt die Position der Vertrauensperson und deren Vertrauensverhältnis erheblich;
  • Diese Änderung kann Unsicherheitsgefühle und Fehlzeiten reduzieren und die soziale Sicherheit fördern.

Kurz gesagt: Der Gesetzentwurf zielt nicht nur darauf ab, die Position zu formalisieren, sondern auch das Recht auf soziale Sicherheit am Arbeitsplatz zu verankern.
Fazit
Gesetzesvorlage: Gesetzesvorlage einer einzelnen Abgeordneten (35592) zur Änderung des Arbeitsbedingungengesetzes
Eingereicht von: Mitgliedern des Parlaments, darunter Senna Maatoug (GroenLinks)
Inhalt: Obligatorische Bestellung einer Vertrauensperson für Organisationen mit ≥10 Beschäftigten + gesetzliche Pflichten und Position
Status: Vom Repräsentantenhaus verabschiedet; noch im Senat anhängig; noch nicht in Kraft
Wirkung: Derzeit nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber voraussichtlich bald in Kraft treten

Praktischer Tipp: Organisationen tun gut daran, jetzt eine unabhängige Vertrauensperson zu bestellen, um die Verpflichtungen gemäß dem Arbeitsgesetz ordnungsgemäß zu erfüllen und der Gesetzesänderung vorsorglich umzusetzen.
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Abschließend möchte ich noch betonen: Niemand sollte sich in seinem Arbeits- oder Betreuungsumfeld unsicher oder allein gelassen fühlen. Als Registrierte Vertrauensperson (LVV) biete ich dich einen geschützten Raum, in dem du dich austauschen und gemeinsam mit mir einen passenden Weg finden kannst. Du bist damit nicht allein. Kontaktiere mich gerne.
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